Kakom AGB
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) der Firma KAKOM GmbH 1. Allgemeines Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschliesslich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Regelungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn nicht ausdrücklich erneut darauf Bezug genommen wurde. Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden personenbezogenen Daten in unserer EDV-Anlage gespeichert und automatisch verarbeitet werden. 2. Angebote, Auftragsbestätigungen Unsere Angebote sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Änderungen der Modelle, Konstruktionen oder der Ausstattung bleiben uns vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Käufer unzumutbare Änderung erfährt. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage gebunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentum- und Urheberrechte vor. 3. Preise Die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Preise sind die Tagespreise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gesetzlichen Mehrwertsteuer, an die wir uns 30 Tage gebunden fühlen. Danach gelten die jeweiligen Preise zum Zeitpunkt der Lieferung. Bei Preiserhöhungen ist der Kunde nur dann berechtigt vom Kauf zurückzutreten, wenn die Preissteigerung erheblich über der Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten liegt. Falls nicht anders vereinbart, werden die Kosten für Fracht, Porto, Verpackung, Versicherung und Installation gesondert in Rechnung gestellt. Ausgenommen hiervon sind die ab Werk üblichen Normalverpackungen. 4. Lieferfrist, höhere Gewalt, Gefahrübergang Lieferzeiten werden nach bestem Wissen und Gewissen angegeben, unter Berücksichtigung der vertragsmässigen Mitwirkung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf die Ware versandt oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt haben, oder das Vertragsprodukt dem Frachtführer übergeben haben. Im übrigen sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer einer Behinderung aufzuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn ein Fall von höherer Gewalt vorliegt. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Feuer, Massnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik oder Aussperrung sowie Betriebs- oder Transportstörungen bei uns oder bei Vorlieferanten, die wir aus unserer bisherigen Kenntnis als zuverlässigen Lieferanten einstufen konnten. Schadensersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger oder unterbliebener Lieferung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Zu Teillieferungen und Teilleistungen, welche auch berechnet werden können, sind wir jederzeit berechtigt, soweit sich für den Gebrauch keine Nachteile ergeben. Ausgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen. Bezüglich des Gefahrenübergangs gilt in diesem Fall die gesetzliche Regelung (§ 474 Abs. 2 BGB). Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, geht die Gefahr auf ihn über, sobald die Sendung unser Lager oder das unserer Lieferanten (bei Direktlieferung) verlassen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über; wir verpflichten uns jedoch, auf Wunsch und Kosten des Kunden entsprechende Versicherungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden abzuschliessen, wenn diese verlangt wird. Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb 12 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 5. Annahmeverzug des Käufers Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Annahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder bei Dritten einlagern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder niedrigerer Schaden entstanden ist. Nimmt der Kunde die Ware nicht an, so sind wir berechtigt nach Setzung und fruchtlosen Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen, einen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ohne Nachweis können wir 10% der Kaufsumme geltend machen, sofern nicht nachweislich ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ausserdem behalten wir uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen. 6. Zahlungen, Inkasso Wir sind berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Unsere Rechnungen sind ohne jeden Abzug von Skonto sofort nach Erhalt zahlbar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Wir weisen darauf hin, dass sich der Besteller/Käufer automatisch 30 Tage nach Rechnungseingang in Verzug befindet. Zahlungen gelten mit Gutschrift auf unserem Konto als bewirkt. Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung an. Die Gutschrift von Wechseln oder Schecks erfolgt stets vorbehaltlich der Einlösung mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Diskont und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Käufers. Zahlungen sind nur an uns zu leisten. Unsere Mitarbeiter sind zum Inkasso nur berechtigt, wenn sie eine schriftliche Inkassovollmacht vorlegen. 7. Aufrechnung Die Aufrechnung von Zahlungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Käufer wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen. 8. Zahlungsverzug Kommt der Käufer den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenen Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein, wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, oder laufen Auskünfte ein, die Zweifel über seine Kreditfähigkeit aufkommen lassen, so wird unsere Gesamtforderung gegen ihn, auch bei Wechseln mit späterer Fälligkeit, sofort fällig. 9. Eigentumsvorbehalt Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt so lange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschliesslich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträge beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräussern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne das wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (=Rechnungsbruttowert einschliesslich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindungen oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch werden wir von diesem Recht kein Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäss nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen. Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellten Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (z. B. Leasing) die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschliessen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar nach Lieferung an uns zu zahlen. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen. Die uns durch die Rechtsbeeinträchtigung entstehenden Kosten werden dem Käufer belastet. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% oder ihren Nennbetrag um mehr als 50% übersteigt. 10. Sachmängel, Haftung Sachmängelrügen haben stets schriftlich zu erfolgen. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir berechtigt, im Rahmen der Nacherfüllung gemäss § 439 BGB zunächst eine Beseitigung des Mangels vorzunehmen. Für Schäden, die durch falsche Angaben des Kunden, mangelnde Wartung, instruktionswidrige Bedienung, Verwendung von herstellerfremden Ersatzteilen oder Produkten entstanden sind, haften wir nicht. Desweiteren haften wir nicht für abwendbare Schäden, die durch nicht ordnungsgemäss durchgeführte Datensicherungen hätten vermieden werden können. Verlangt der Kunde Nacherfüllung ohne sich auf einen Rückgriff wegen eines Verbrauchsgüterkauf zu Recht zu berufen, können wir den Sachmangel nach unserer Wahl abstellen durch Nachbesserung oder Neulieferung. Bei einem Rückgriff wegen eines Verbrauchsgüterkaufs steht dem Kunden das Wahlrecht zu. Im Falle der Neulieferung ist der Kunde verpflichtet, die mit der Nutzung der Ware gezogenen Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Neulieferung herauszugeben. Machen die Kosten der Nachbesserung mehr als 50% des Lieferwertes aus, können wir die Nacherfüllung verweigern. Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gelten darüber hinaus nachfolgende Bestimmungen. Unsere Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Desweiteren ist unsere Haftung auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt nach Vertragsabschluss aufgrund der bei Auftragserteilung bekannten Umstände vernünftigerweise zu rechnen war. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden im Falle unseres Verzugs. In diesen Fällen haften wir für jedes Verschulden. Die Gewährleistungspflicht für Mängel an der Hard- und Software sowie alle anderen Waren, Dienstleistungen und Reparaturen beträgt 1 Jahr. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, ausser im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unserem Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung gegenüber den von uns belieferten Fachhändlern ist auf den Ersatz fehlerhafter Teile beschränkt. Voraussetzung ist die Einsendung der fehlerhaften Teile (franko/franko) an uns mit Angabe der Rechnungsnummer und des Rechnungsdatums. 11. Softwarenutzungsrechte, Urheberrecht Die von uns gelieferte Standard-/ System-/ Individualsoftware und die dazugehörigen Dokumentationen sind unser Eigentum oder ganz oder teilweise Eigentum unserer Lieferanten und sind durch Urheberrechtsgesetz der Bundesrepublik Deutschland und Bestimmungen internationaler Verträge geschützt. Der Käufer erhält an der Standard-/ System-/ Individualsoftware ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht. Die Software darf, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, oder unsere Vorlieferanten keine anderslautenden Bestimmungen haben, weder weiterveräussert noch vermietet oder verleast werden. Eine Ausnahme stellen von uns belieferte Händler dar, die die Software von uns für den Wiederverkauf erworben haben. Einer einmaligen Weiterveräusserung wird ausdrücklich zugestimmt. Der Händler hat dafür Sorge zu tragen, dass bei seiner Weiterveräusserung der von uns gelieferten Softwareprodukte auch die Einschränkungen durch die Softwarenutzungsrechte und Urheberrechte dem Endkunden vermittelt werden. Bei Zuwiderhandlung haftet uns gegenüber zunächst der Händler, an den wir unsere Softwareprodukte geliefert haben. 12. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Bremen. Ist der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind wir auch berechtigt, am Hauptsitz des Klägers zu klagen. Es gilt ausschliesslich Deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat. Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren von einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet Stand: 01/2004 |